Satzung 

Inhalt der Satzung

§ 1 (Name und Sitz)
§ 2 (Geschäftsjahr)
§ 3 (Zweck des Vereins)
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
§ 5 (Mittelverwendung)
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
§ 9 (Beiträge)
§ 10 (Organe des Vereins)
§ 11 (Mitgliederversammlung)
§ 12 (Vorstand)
§ 13 (Kassenprüfung)
§ 14 (Auflösung des Vereins)

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen  Man(n) nehme, Kochclub Potsdam©
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Potsdam.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein beabsichtigt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anzustreben.
Zweck des Vereins ist es, die Gemeinsamkeit der Vereinsmitglieder dadurch zu fördern, indem die Zubereitung von Speisen erlernt bzw. perfektioniert wird.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

  1. Abende mit gemeinschaftlich gekochtem Essen und anschließendem Genuss desselben.
  2. Nachkochen von „Historischen Rezepten“.
  3. Eigenständige Zubereitung von Speisen und Getränken, die der Öffentlichkeit entgeltlich angeboten werden. Der Erlös soll uneingeschränkt karitativen Zwecken zufließen und sozial benachteiligten Personengruppen  zur Verfügung gestellt werden.
    (z.B. Potsdamer Tafel e.V. , Geschwister-Scholl-Straße 83, 14471 Potsdam,  Tel.: 0331 – 270 58 89, Fax: 0331 – 237 06 00, info(at)potsdamer-tafel.de)
  4. Auf sonstigem Wege erwirtschafte Überschüsse kommen ebenfalls der unter 3.  beschriebenen Personengruppen zu Gute.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Juristische Personen können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich, auf elektronischem Wege oder per Textform gegenüber dem Vorstand und wird schriftlich bestätigt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Die vom Verein benötigten Mittel werden von den Mitgliedern durch Jahresbeiträge aufgebracht. Beitragshöhe und Zahlungsweise regelt der Vorstand nach Abstimmung mit der Mitgliederversammlung. Für fördernde Mitglieder und Sondermitgliedschaften kann der Vorstand abweichende Beitragssätze festlegen.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:
–        die Mitgliederversammlung,
–        der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitglie-derversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird in der Regel durch Email zugestellt. Ist einem Mitglied die Einrichtung eines Email-Accounts nicht zuzumuten, wird ihm – auf besonderen Antrag hin – die Einladung auch per Briefpost oder auf andere Weise zugestellt. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt-zumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Tafel Potsdam
(Potsdamer Tafel e.V. , Geschwister-Scholl-Straße 83, 14471 Potsdam  Tel.: 0331 – 270 58 89, Fax: 0331 – 237 06 00,
info(at)potsdamer-tafel.(de)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Potsdam,      den   24. Juni 2014
Neun Unterschriften von Gründungsmitgliedern

Gültig ab:
Dienstag 24. Juni 2014